(6)Absatz 6,Die Gleitpension fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine die Versicherungspflicht begründende selbständige Erwerbstätigkeit oder eine weitere die Versicherungspflicht begründende unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, die das Entstehen eines Anspruchs nach § 253b Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Gleitpension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Gleitpension unbeschadet des Abs. 5 auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.Die Gleitpension fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine die Versicherungspflicht begründende selbständige Erwerbstätigkeit oder eine weitere die Versicherungspflicht begründende unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, die das Entstehen eines Anspruchs nach Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde. Ist die Gleitpension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Gleitpension unbeschadet des Absatz 5, auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.