Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 223

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 223

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag

Paragraph 223,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
    1. Ziffer eins
      bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
    2. Ziffer 2
      bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar
      1. Litera a
        im Falle der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;
      2. Litera b
        im Falle der Invaliditätsrente, Berufsunfähigkeitsrente oder der Knappschaftsvollrente, die der versicherten Ehegattin nach Vollendung ihres 55. Lebensjahres und nach dem Tode ihres Gatten gewährt wird (Paragraphen 254, Absatz 2, 271, Absatz 2 und 279 Absatz 2,), mit dem Tode des Ehegatten, wenn dieser nach Erreichung des Anfallsalters der Ehegattin liegt, sonst mit der Erreichung dieses Alters;
    3. Ziffer 3
      bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,)
  2. Absatz 2,Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer 3, ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12115888

Alte Dokumentnummer

N6199854087L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P223/NOR12115888

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