Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 223

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 223

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Eintritt des Versicherungsfalles.

Paragraph 223,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
    1. Ziffer eins
      bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
    2. Ziffer 2
      bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar
      1. Litera a
        im Falle der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;
      2. Litera b
        im Falle der Invaliditätsrente, Berufsunfähigkeitsrente oder der Knappschaftsvollrente, die der versicherten Ehegattin nach Vollendung ihres 55. Lebensjahres und nach dem Tode ihres Gatten gewährt wird (Paragraphen 254, Absatz 2, 271, Absatz 2 und 279 Absatz 2,), mit dem Tode des Ehegatten, wenn dieser nach Erreichung des Anfallsalters der Ehegattin liegt, sonst mit der Erreichung dieses Alters;
    3. Ziffer 3
      bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,)
  2. Absatz 2,Stichtag für die Feststellung, ob, in welchem Zweige der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaße eine Leistung gebührt, ist der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste. Wird jedoch der Antrag auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungfalles gestellt, so ist Stichtag für diese Feststellung der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Zeitpunkt der Antragstellung folgende Monatserste.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093720

Alte Dokumentnummer

N6195545710L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P223/NOR12093720

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