Absatz eins,Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
- Ziffer einsbei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
- Ziffer 2bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar
- Litera aim Falle der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;
- Litera bim Falle der Invaliditätsrente, Berufsunfähigkeitsrente oder der Knappschaftsvollrente, die der versicherten Ehegattin nach Vollendung ihres 55. Lebensjahres und nach dem Tode ihres Gatten gewährt wird (Paragraphen 254, Absatz 2, 271, Absatz 2 und 279 Absatz 2,), mit dem Tode des Ehegatten, wenn dieser nach Erreichung des Anfallsalters der Ehegattin liegt, sonst mit der Erreichung dieses Alters;
- Ziffer 3bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.
Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,)