Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 186

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 186

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

Paragraph 186,
  1. Absatz eins,Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung;
    2. Ziffer 2
      die Beratung und Schulung der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;
    3. Ziffer 3
      die Zusammenarbeit mit den Betrieben (Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen, Schulen und dergleichen) zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen;
    4. Ziffer 4
      die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung;
    5. Ziffer 5
      die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten;
    6. Ziffer 6
      die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört.
  2. Absatz 2,Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Paragraph 53, Absatz 9, ASchG für Zwecke der Forschung und Auswertung nach Absatz eins, Ziffer 4, darf nur mit Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer/innen erfolgen.

Im RIS seit

22.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40203996

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P186/NOR40203996

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