Absatz eins,Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere:
- Ziffer einsdie Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung;
- Ziffer 2die Beratung und Schulung der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;
- Ziffer 3die Zusammenarbeit mit den Betrieben (Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen, Schulen und dergleichen) zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen;
- Ziffer 4die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung;
- Ziffer 5die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten;
- Ziffer 6die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört.