(2)Absatz 2,Die Verwendung personenbezogener Daten gemäß § 53 Abs. 9 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes für Zwecke der Forschung und Auswertung nach Abs. 1 Z 4 darf nur mit Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer erfolgen.Die Verwendung personenbezogener Daten gemäß Paragraph 53, Absatz 9, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes für Zwecke der Forschung und Auswertung nach Absatz eins, Ziffer 4, darf nur mit Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer erfolgen.