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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 181

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 181

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen.

Paragraph 181,
  1. Absatz einsFür die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherten, die selbständig erwerbstätig sind, gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag von 17 614,55 € im Kalenderjahr. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag. Hat ein gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherter die Höherversicherung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Anspruch genommen, so erhöht sich die Bemessungsgrundlage um die der Beitragszahlung gemäß Paragraph 77, Absatz 4, zugrunde gelegten Beträge.
  2. Absatz 2Für die gemäß Paragraph 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage
    1. Ziffer eins
      zur Bemessung der Versehrtenrenten an Schwerversehrte (Paragraph 205, Absatz 4,) und der Witwen(Witwer)renten ein Betrag von 11 190,36 € im Kalenderjahr,
    2. Ziffer 2
      in allen übrigen Fällen ein Betrag von 5 594,75 € im Kalenderjahr.
    An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
  3. Absatz 3Für die gemäß Paragraph 11, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und die gemäß Paragraph 19, in der Unfallversicherung Selbstversicherten gilt als Bemessungsgrundlage das 360fache der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76 b, Absatz eins,
  4. Absatz 4Für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c und m in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage das 360fache der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 74, Absatz 2,
  5. Absatz 5Kommen für Versicherte mehrere der in Absatz eins bis 4 genannten Bemessungsgrundlagen in Betracht, so sind sie unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 178, zusammenzurechnen.
  6. Absatz 6Für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, in der Unfallversicherung Teilversicherten, für die aus anderen Dienstverhältnissen, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten keine Bemessungsgrundlage ermittelt werden kann, gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag von 5 594,75 € im Kalenderjahr. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag.

Schlagworte

Witwenrente, Witwerrente

Im RIS seit

04.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40123581

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P181/NOR40123581

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