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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 181

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 181

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen.

Paragraph 181,
  1. Absatz eins,Für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b Teilversicherten, die selbständig erwerbstätig sind, gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag von 85 360 S Anmerkung eins, ) im Kalenderjahr. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag. Hat ein gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b Teilversicherter die Höherversicherung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Anspruch genommen, so erhöht sich die Bemessungsgrundlage um die der Beitragszahlung gemäß Paragraph 77, Absatz 4, zugrunde gelegten Beträge.
  2. Absatz 2,Für die gemäß Paragraph 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage
    1. Ziffer eins
      zur Bemessung der Versehrtenrenten an Schwerversehrte (Paragraph 205, Absatz 4,) und der Witwen(Witwer)renten ein Betrag von 85 360 S Anmerkung eins, ) im Kalenderjahr,
    2. Ziffer 2
      in allen übrigen Fällen ein Betrag von 42 678 S Anmerkung 2, ) im Kalenderjahr.
    An die Stelle der Beträge von 85 360 S Anmerkung eins, ) und 42 678 S Anmerkung 2, ) treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
  3. Absatz 3,Für die gemäß Paragraph 11, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und die gemäß Paragraph 19, in der Unfallversicherung Selbstversicherten gilt als Bemessungsgrundlage das 360fache der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76 b, Absatz eins,
  4. Absatz 4,Für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c und f in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage das 360fache der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 74, Absatz 2,
  5. Absatz 5,Kommen für Versicherte mehrere der in Absatz eins bis 4 genannten Bemessungsgrundlagen in Betracht, so sind sie unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 178, zusammenzurechnen.
  6. Absatz 6,Für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, in der Unfallversicherung Teilversicherten, für die aus anderen Dienstverhältnissen, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten keine Bemessungsgrundlage ermittelt werden kann, gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag von 62 999 S Anmerkung 3, ) im Kalenderjahr. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag.

(________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1995, für 1996: 126 008 S
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 732 aus 1996, für 1997: 126 008 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 1997, für 1998: 127 684 S
Anmerkung 2, : für 1996: 62 999 S
für 1997: 62 999 S
für 1998: 63 837 S
Anmerkung 3, : für 1997: 62 999 S
für 1998: 63 837 S)

Schlagworte

Witwenrente, Witwerrente

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093668

Alte Dokumentnummer

N6195545658L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P181/NOR12093668

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