(2)Absatz 2,Zeiten, für die der Anspruch auf Wochengeld gemäß Abs. 1 Z. 2 zur Gänze ruht, werden auf die Höchstdauer des Anspruches auf Wochengeld nicht angerechnet.Zeiten, für die der Anspruch auf Wochengeld gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zur Gänze ruht, werden auf die Höchstdauer des Anspruches auf Wochengeld nicht angerechnet.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 676/1991)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,)