Absatz eins,Der Anspruch auf Wochengeld ruht,
Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,)
- Ziffer 2solange die Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug von mehr als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (Paragraph 49, Absatz eins,) hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 v. H. dieser Bezüge, so ruht das Wochengeld zur Hälfte. Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Satz und Absatz 5, gelten entsprechend.
- Ziffer 3solange die Versicherte während des Anspruches auf Wochengeld eine Erwerbstätigkeit ausübt, in der Höhe des aus dieser Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens.