Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 166

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 166

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Ruhen des Wochengeldes.

Paragraph 166,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Wochengeld ruht,
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,)
    1. Ziffer 2
      solange die Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug von mehr als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (Paragraph 49, Absatz eins,) hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 v. H. dieser Bezüge, so ruht das Wochengeld zur Hälfte. Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen und Kündigungsentschädigungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, gelten nicht als weitergeleistete Bezüge. Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Satz und Absatz 5, gelten entsprechend.
    2. Ziffer 3
      solange die Versicherte während des Anspruches auf Wochengeld eine Erwerbstätigkeit ausübt, in der Höhe des aus dieser Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens.
  2. Absatz 2,Zeiten, für die der Anspruch auf Wochengeld gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zur Gänze ruht, werden auf die Höchstdauer des Anspruches auf Wochengeld nicht angerechnet.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,)

Schlagworte

Geldbezug

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12113223

Alte Dokumentnummer

N6199746715L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P166/NOR12113223

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