Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 163

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 6/1968

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 163

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1968

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Stillgeld.

Paragraph 163,
  1. Absatz eins,Solange die Versicherte oder die Angehörige (Paragraph 158, Absatz eins,) ihr Kind selbst stillt, gebührt ein Stillgeld bis zur Dauer von zwölf Wochen nach der Entbindung. Die Satzung kann diese Frist bis auf 26 Wochen verlängern. Paragraph 162, Absatz 5, gilt entsprechend.
  2. Absatz 2,Das tägliche Stillgeld beträgt für jedes Kind 2 S. Es kann durch die Satzung des Versicherungsträgers bis auf 5 S erhöht werden.
  3. Absatz 3,In der Krankenversicherung der Bezieher einer Rente und in der Krankenversicherung der gemäß Paragraph 9, einbezogenen Personen wird Stillgeld nicht gewährt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093650

Alte Dokumentnummer

N6195545640L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P163/NOR12093650

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