Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 163

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 163

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 800

Text

Sonderwochengeld

Paragraph 163,
  1. Absatz eins,Sonderwochengeld gebührt Personen, die sich zum in Paragraph 120, Ziffer 3, festgelegten Zeitpunkt in einer Karenz nach dem MSchG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften befinden und keinen Anspruch auf Wochengeld nach Paragraph 162, haben, sofern ein solcher Anspruch bestünde, wäre das Dienstverhältnis nicht karenziert, oder zwar kein Anspruch auf Wochengeld bestünde, aber nach der Geburt des Kindes, das den Anspruch auf Karenz begründet, aufgrund einer Selbstversicherung nach Paragraph 19 a, ein Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld bestand.
  2. Absatz 2,Sonderwochengeld gebührt für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung. Davon abweichend gebührt das Sonderwochengeld bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen in den ersten zwölf Wochen nach der Entbindung. Über die vorstehenden Fristen vor und nach der Entbindung hinaus gebührt Sonderwochengeld in Fällen nach Paragraph 120, Ziffer 3, zweiter Satz ab dem Ende der Karenz. Paragraph 162, Absatz 2, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Das Sonderwochengeld gebührt im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach Paragraph 141, Absatz 2,, wobei die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 125, anhand jenes Arbeitsverdienstes zu ermitteln ist, welcher dem Ende des letzten Entgeltanspruches vorangegangen ist. Liegt der zuletzt gebührende Arbeitsverdienst zur Gänze in einem vergangenen Kalenderjahr, so ist er mit den Anpassungsfaktoren (Paragraph 108 f,) des laufenden Kalenderjahres und der dazwischenliegenden Kalenderjahre zu vervielfachen. Bestand der der Karenz vorangegangene Anspruch auf Wochengeld aufgrund einer Selbstversicherung nach Paragraph 19 a,, gebührt Sonderwochengeld in Höhe des in Paragraph 141, Absatz 5, genannten Betrags. Paragraphen 166 und 167 sind anzuwenden.
  4. Absatz 4,Zuständig ist jener Krankenversicherungsträger, bei welchem aufgrund des karenzierten Dienstverhältnisses eine Pflichtversicherung bestand.

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40262586

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P163/NOR40262586

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