Absatz eins,Solange die Versicherte oder die Angehörige (Paragraph 158, Absatz eins,) ihr Kind selbst stillt, gebührt ein Stillgeld bis zur Dauer von zwölf Wochen nach der Entbindung. Die Satzung kann diese Frist bis auf 26 Wochen verlängern. Paragraph 162, Absatz 5, gilt entsprechend.