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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 141

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 141

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Höhe des Krankengeldes.

Paragraph 141,
  1. Absatz eins,Als gesetzliche Mindestleistung wird das Krankengeld im Ausmaß von 50 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag gewährt.
  2. Absatz 2,Ab dem 43. Tag einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung erhöht sich das Krankengeld auf 60 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag.
  3. Absatz 3,Als satzungsmäßige Mehrleistung kann das Krankengeld von einem durch die Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt an erhöht werden, wenn der Versicherte Angehörige im Sinne des Paragraph 123, Absatz 2, 4, 7, oder 8 hat, die sich gewöhnlich im Inland aufhalten; eine Erhöhung gebührt nicht für einen Angehörigen, der aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis oder auf Grund des Bezuges von Geldleistungen aus der Sozialversicherung ausgenommen von Einkünften, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden, ein Einkommen von mehr als 3 319 S Anmerkung eins, ) monatlich bezieht. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
  4. Absatz 4,Das Gesamtausmaß des erhöhten Krankengeldes darf 75 v. H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
  5. Absatz 5,Abweichend von den Absatz eins bis 4 gebührt das Krankengeld den gemäß Paragraph 19 a, Absatz 6, als Pflichtversicherte geltenden Selbstversicherten im Ausmaß von 1 375 S Anmerkung 2, ) für den Kalendermonat. Für den Kalendertag gebührt der dreißigste Teil dieses Betrages. An die Stelle des Betrages von 1 375 S Anmerkung 2, ) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 1997, für 1998: 4 590 S

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 1998, für 1999: 4 673 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, für 2000: 4 766 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2000, für 2001: 4 885 S

Anmerkung 2, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 1998, für 1999: 1 400 S

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, für 2000: 1 428 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2000, für 2001: 1 464 S)

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12115874

Alte Dokumentnummer

N6199854073L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P141/NOR12115874

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