Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Höhe des Krankengeldes.
§ 141.Paragraph 141,
(1)Absatz eins,Als gesetzliche Mindestleistung wird das Krankengeld im Ausmaß von 50 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag gewährt.
(2)Absatz 2,Ab dem 43. Tag einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung erhöht sich das Krankengeld auf 60 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag.
(3)Absatz 3,Als satzungsmäßige Mehrleistung kann das Krankengeld von einem durch die Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt an erhöht werden, wenn der Versicherte Angehörige im Sinne des § 123 Abs. 2, 4, 7 oder 8 hat, die sich gewöhnlich im Inland aufhalten; eine Erhöhung gebührt nicht für einen Angehörigen, der aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis oder auf Grund des Bezuges von Geldleistungen aus der Sozialversicherung ausgenommen von Einkünften, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden, ein Einkommen von mehr als 3 319 S (Anm. 1) monatlich bezieht. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.Als satzungsmäßige Mehrleistung kann das Krankengeld von einem durch die Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt an erhöht werden, wenn der Versicherte Angehörige im Sinne des Paragraph 123, Absatz 2, 4, 7, oder 8 hat, die sich gewöhnlich im Inland aufhalten; eine Erhöhung gebührt nicht für einen Angehörigen, der aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis oder auf Grund des Bezuges von Geldleistungen aus der Sozialversicherung ausgenommen von Einkünften, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden, ein Einkommen von mehr als 3 319 S Anmerkung eins, ) monatlich bezieht. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
(4)Absatz 4,Das Gesamtausmaß des erhöhten Krankengeldes darf 75 v. H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(5)Absatz 5,Abweichend von den Abs. 1 bis 4 gebührt das Krankengeld den gemäß § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte geltenden Selbstversicherten im Ausmaß von 1 375 S (Anm. 2) für den Kalendermonat. Für den Kalendertag gebührt der dreißigste Teil dieses Betrages. An die Stelle des Betrages von 1 375 S (Anm. 2) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.Abweichend von den Absatz eins bis 4 gebührt das Krankengeld den gemäß Paragraph 19 a, Absatz 6, als Pflichtversicherte geltenden Selbstversicherten im Ausmaß von 1 375 S Anmerkung 2, ) für den Kalendermonat. Für den Kalendertag gebührt der dreißigste Teil dieses Betrages. An die Stelle des Betrages von 1 375 S Anmerkung 2, ) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 431/1997 für 1998: 4 590 SAnmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 1997, für 1998: 4 590 S
gemäß BGBl. II Nr. 455/1998 für 1999: 4 673 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 1998, für 1999: 4 673 S
gemäß BGBl. II Nr. 513/1999 für 2000: 4 766 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, für 2000: 4 766 S
gemäß BGBl. II Nr. 421/2000 für 2001: 4 885 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2000, für 2001: 4 885 S
Anm. 2: gemäß BGBl. II Nr. 455/1998 für 1999: 1 400 SAnmerkung 2, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 1998, für 1999: 1 400 S
gemäß BGBl. II Nr. 513/1999 für 2000: 1 428 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, für 2000: 1 428 S
gemäß BGBl. II Nr. 421/2000 für 2001: 1 464 S)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2000, für 2001: 1 464 S)