Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 141
Inkrafttretensdatum
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Beachte
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die
Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den
Textanmerkungen ersichtlich.
Text
Höhe des Krankengeldes
§ 141. (1) Als gesetzliche Mindestleistung wird das Krankengeld im Ausmaß von 50 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag gewährt.Paragraph 141, (1) Als gesetzliche Mindestleistung wird das Krankengeld im Ausmaß von 50 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag gewährt.
(2)Absatz 2Ab dem 43. Tag einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung erhöht sich das Krankengeld auf 60 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag.
(3)Absatz 3Als satzungsmäßige Mehrleistung kann das Krankengeld von einem durch die Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt an erhöht werden, wenn der Versicherte Angehörige im Sinne des § 123 Abs. 2, 4, 7 oder 8 hat, die sich gewöhnlich im Inland aufhalten; eine Erhöhung gebührt nicht für einen Angehörigen, der aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis oder auf Grund des Bezuges von Geldleistungen aus der Sozialversicherung ausgenommen von Einkünften, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden, ein Einkommen von mehr als 3 319 S monatlich bezieht. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. II Z 17) - 1.1.1973; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. II Z 18) - 1.1.1992; (BGBl. Nr. 110/1993, 2. Teil, Art. I Z 17) - 1.7.1993; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 39) - 1.7.1993.Als satzungsmäßige Mehrleistung kann das Krankengeld von einem durch die Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt an erhöht werden, wenn der Versicherte Angehörige im Sinne des Paragraph 123, Absatz 2,, 4, 7 oder 8 hat, die sich gewöhnlich im Inland aufhalten; eine Erhöhung gebührt nicht für einen Angehörigen, der aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis oder auf Grund des Bezuges von Geldleistungen aus der Sozialversicherung ausgenommen von Einkünften, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden, ein Einkommen von mehr als 3 319 S monatlich bezieht. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, Art. römisch II Ziffer 17,) - 1.1.1973; Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,, Art. römisch II Ziffer 18,) - 1.1.1992; Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, 2. Teil, Art. römisch eins Ziffer 17,) - 1.7.1993; Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,, Art. römisch eins Ziffer 39,) - 1.7.1993. (4)Absatz 4Das Gesamtausmaß des erhöhten Krankengeldes darf 75 v. H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Anmerkung
Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093625
Alte Dokumentnummer
N6195545615L