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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 135a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 135a

Inkrafttretensdatum

07.08.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Behandlungsbeitrag – Ambulanz

Paragraph 135 a,
  1. Absatz eins,Für jede Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung nach diesem Abschnitt
    1. Ziffer eins
      in Krankenanstalten, die über Landsfonds finanziert werden,
    2. Ziffer 2
      in bettenführenden Vertragskrankenanstalten,
    3. Ziffer 3
      in bettenführenden eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger (mit Ausnahme der Sonderkrankenanstalten für Rehabilitation), soweit es sich nicht um eine Rehabilitationsmaßnahme oder Jugendlichen- oder Vorsorge-(Gesunden-)Untersuchung handelt,
    ist pro Ambulanzbesuch ein Behandlungsbeitrag zu zahlen. Liegt ein entsprechender Überweisungsschein vor, so beträgt der Behandlungsbeitrag 10,90 €, sonst 18,17 €. Der Behandlungsbeitrag darf pro Versicherten (Angehörigen) 72,67 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Der Behandlungsbeitrag ist jeweils für ein Quartal im Nachhinein, erstmalig spätestens am 1. Oktober 2001, einzuheben.
  2. Absatz 2,Der Behandlungsbeitrag darf nicht eingehoben werden
    1. Ziffer eins
      für Kinder nach Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 4, sowie Kinder nach Paragraph 260, ohne anderes Einkommen,
    2. Ziffer 2
      wenn in medizinischen Notfällen, wegen Lebensgefahr oder aus anderen Gründen unmittelbar eine stationäre Aufnahme erfolgt,
    3. Ziffer 3
      in Fällen, in denen ein Auftrag eines Sozialversicherungsträgers oder eines Gerichts im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zur Einweisung in eine Ambulanz zwecks Befundung und Begutachtung (Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Halbsatz KAG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,) vorliegt,
    4. Ziffer 4
      für Personen, die auf Grund der Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, von der Rezeptgebühr befreit sind,
    5. Ziffer 5
      für Personen, die Leistungen infolge einer Schwangerschaft im Rahmen des Mutter-Kind-Passes oder Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft in Anspruch nehmen,
    6. Ziffer 6
      für Personen, die Teile des Körpers nach Paragraph 120, Absatz 2, oder Blut(plasma) spenden,
    7. Ziffer 7
      bei Behandlung für Dialyse oder bei Strahlen- oder Chemotherapie in Ambulanzen,
    8. Ziffer 8
      wenn der (die) Versicherte (Angehörige) im Zusammenhang mit ein und demselben Behandlungsfall an Ambulanzen anderer Fachrichtungen weiterüberwiesen wird.
    Dies gilt nicht, wenn der Ambulanzbesuch durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel bedingt ist oder sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.
  3. Absatz 3,Die Einhebung des Behandlungsbeitrages erfolgt durch die zuständigen Krankenversicherungsträger, denen auch die Feststellung jener Fälle obliegt, in denen nach Absatz 2, kein Behandlungsbeitrag eingehoben werden darf. Der Krankenversicherungsträger hat nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16 b,) bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten auf Antrag von der Einhebung des Behandlungsbeitrages abzusehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückzuerstatten.
  4. Absatz 4,Die mit der Einhebung des Behandlungsbeitrages verbundenen Verwaltungskosten der Krankenversicherungsträger dürfen je Kalenderjahr mit nicht mehr als 6,5% der Summe der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen Behandlungsbeiträge verrechnet werden und sind bei der Rückführung des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes nach Paragraph 588, Absatz 14, außer Acht zu lassen.

Schlagworte

Behandlungsbeitrag-Ambulanz, Landesfonds, Jugendlichenuntersuchung, Vorsorgeuntersuchung, Gesundenuntersuchung, Blut, Blutplasma, Strahlentherapie, Verwaltungsaufwand

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40034235

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P135a/NOR40034235

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