Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 135a
Inkrafttretensdatum
19.04.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Behandlungsbeitrag – Ambulanz
§ 135a.Paragraph 135 a,
(1)Absatz eins,Für jede Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung nach diesem Abschnitt
in Krankenanstalten, die über Landsfonds finanziert werden,
in bettenführenden Vertragskrankenanstalten,
in bettenführenden eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger (mit Ausnahme der Sonderkrankenanstalten für Rehabilitation), soweit es sich nicht um eine Rehabilitationsmaßnahme oder Jugendlichen- oder Vorsorge-(Gesunden-)Untersuchung handelt,
ist pro Ambulanzbesuch ein Behandlungsbeitrag zu zahlen. Liegt ein entsprechender Überweisungsschein vor, so beträgt der Behandlungsbeitrag 150 S, sonst 250 S. Der Behandlungsbeitrag darf pro Versicherten (Angehörigen) 1 000 S im Kalenderjahr nicht übersteigen. Der Behandlungsbeitrag ist jeweils für ein Quartal im Nachhinein, erstmalig spätestens am 1. Oktober 2001, einzuheben.
(2)Absatz 2,Der Behandlungsbeitrag darf nicht eingehoben werden
für Kinder nach § 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4 sowie Kinder nach § 260 ohne anderes Einkommen,für Kinder nach Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 4, sowie Kinder nach Paragraph 260, ohne anderes Einkommen,
wenn in medizinischen Notfällen, wegen Lebensgefahr oder aus anderen Gründen unmittelbar eine stationäre Aufnahme erfolgt,
in Fällen, in denen ein Auftrag eines Sozialversicherungsträgers oder eines Gerichts im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zur Einweisung in eine Ambulanz zwecks Befundung und Begutachtung (§ 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz KAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001) vorliegt,in Fällen, in denen ein Auftrag eines Sozialversicherungsträgers oder eines Gerichts im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zur Einweisung in eine Ambulanz zwecks Befundung und Begutachtung (Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Halbsatz KAG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,) vorliegt, für Personen, die auf Grund der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 16 von der Rezeptgebühr befreit sind,für Personen, die auf Grund der Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, von der Rezeptgebühr befreit sind,
für Personen, die Leistungen infolge einer Schwangerschaft im Rahmen des Mutter-Kind-Passes oder Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft in Anspruch nehmen,
für Personen, die Teile des Körpers nach § 120 Abs. 2 oder Blut(plasma) spenden,für Personen, die Teile des Körpers nach Paragraph 120, Absatz 2, oder Blut(plasma) spenden,
bei Behandlung für Dialyse oder bei Strahlen- oder Chemotherapie in Ambulanzen,
wenn der (die) Versicherte (Angehörige) im Zusammenhang mit ein und demselben Behandlungsfall an Ambulanzen anderer Fachrichtungen weiterüberwiesen wird.
Dies gilt nicht, wenn der Ambulanzbesuch durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel bedingt ist oder sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.
(3)Absatz 3,Die Einhebung des Behandlungsbeitrages erfolgt durch die zuständigen Krankenversicherungsträger, denen auch die Feststellung jener Fälle obliegt, in denen nach Abs. 2 kein Behandlungsbeitrag eingehoben werden darf. Der Krankenversicherungsträger hat nach Maßgabe der sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten auf Antrag von der Einhebung des Behandlungsbeitrages abzusehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückzuerstatten.Die Einhebung des Behandlungsbeitrages erfolgt durch die zuständigen Krankenversicherungsträger, denen auch die Feststellung jener Fälle obliegt, in denen nach Absatz 2, kein Behandlungsbeitrag eingehoben werden darf. Der Krankenversicherungsträger hat nach Maßgabe der sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten auf Antrag von der Einhebung des Behandlungsbeitrages abzusehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückzuerstatten.
(4)Absatz 4,Die mit der Einhebung des Behandlungsbeitrages verbundenen Verwaltungskosten der Krankenversicherungsträger dürfen je Kalenderjahr mit nicht mehr als 6,5% der Summe der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen Behandlungsbeiträge verrechnet werden und sind bei der Rückführung des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes nach § 588 Abs. 14 außer Acht zu lassen.Die mit der Einhebung des Behandlungsbeitrages verbundenen Verwaltungskosten der Krankenversicherungsträger dürfen je Kalenderjahr mit nicht mehr als 6,5% der Summe der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen Behandlungsbeiträge verrechnet werden und sind bei der Rückführung des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes nach Paragraph 588, Absatz 14, außer Acht zu lassen.
Anmerkung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. März 2003, G 218-221/02-17 und G 364-367/02-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. April 2003, ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 135a, in der Fassung des Art. 1 Z 2 des Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden,
BGBl. I Nr. 35/2001, verfassungswidrig war (vgl.
BGBl. I Nr. 21/2003).
Schlagworte
Behandlungsbeitrag-Ambulanz, Landesfonds, Jugendlichenuntersuchung, Vorsorgeuntersuchung, Gesundenuntersuchung, Blut, Blutplasma, Strahlentherapie, Verwaltungsaufwand
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40018101