Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 135a
Inkrafttretensdatum
10.01.2001
Außerkrafttretensdatum
17.04.2001
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Behandlungsbeitrag-Ambulanz
§ 135a.Paragraph 135 a,
(1)Absatz eins,Für jede Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung nach diesem Abschnitt
in Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden,
in bettenführenden Vertragskrankenanstalten,
in eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger (mit Ausnahme der Sonderkrankenanstalten für Rehabilitation und der Ambulatorien für physikalische Medizin), soweit es sich nicht um eine Rehabilitationsmaßnahme oder Jugendlichen- oder Vorsorge-(Gesunden-)Untersuchung handelt,
ist pro Ambulanzbesuch ein Behandlungsbeitrag zu zahlen. Liegt ein entsprechender Überweisungsschein vor, so beträgt der Behandlungsbeitrag 150 S, sonst 250 S. Der Behandlungsbeitrag darf pro Versicherten (Angehörigen) 1 000 S im Kalenderjahr nicht übersteigen. Er ist einmal im Kalenderjahr einzuheben.
(2)Absatz 2,Der Behandlungsbeitrag darf nicht eingehoben werden
in medizinischen Notfällen (Abs. 3),in medizinischen Notfällen (Absatz 3,),
in Fällen der Befundung und Begutachtung nach § 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz KAG,in Fällen der Befundung und Begutachtung nach Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Halbsatz KAG,
für Personen, die auf Grund der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 16 von der Rezeptgebühr befreit sind,für Personen, die auf Grund der Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, von der Rezeptgebühr befreit sind,
für Personen, die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft in Anspruch nehmen,
für Personen, die Teile des Körpers nach § 120 Abs. 2 oder Blut(plasma) spenden,für Personen, die Teile des Körpers nach Paragraph 120, Absatz 2, oder Blut(plasma) spenden,
wenn Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden erforderlich sind, die außerhalb der Krankenanstalt (eigenen Einrichtung) in angemessener Entfernung vom Wohnort des (der) Versicherten nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend zur Verfügung stehen.
Dies gilt nicht, wenn der Ambulanzbesuch durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel bedingt ist oder sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.
(3)Absatz 3,Ein medizinischer Notfall liegt vor, wenn Lebensgefahr besteht oder wenn die ambulante Behandlung unmittelbar eine stationäre Behandlung nach sich zieht.
(4)Absatz 4,Das Nähere über die Fälle, in denen nach den Abs. 2 und 3 kein Behandlungsbeitrag eingehoben werden darf, wird durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen geregelt.Das Nähere über die Fälle, in denen nach den Absatz 2 und 3 kein Behandlungsbeitrag eingehoben werden darf, wird durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen geregelt.
Anmerkung
1. Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 5/20012. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. März 2001, G 152/00-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 4. April 2001, die Bestimmung des Art. 1 Z 13a des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000,
BGBl. I Nr. 92/2000, und, mit Ausnahme von einzelnen Bestimmungen, das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000,
BGBl. I Nr. 101/2000, idF
BGBl. I Nr. 102/2000, als verfassungswidrig aufgehoben (vgl.
BGBl. I Nr. 33/2001).
Schlagworte
Jugendlichenuntersuchung, Vorsorgeuntersuchung, Gesundenuntersuchung, Blut, Blutplasma
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40016443