Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 115

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 775/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 115

Inkrafttretensdatum

01.01.1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.1974

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Verschwiegenheitspflicht im Unfallverhütungs- und Betriebskontrolldienst

Paragraph 115,
  1. Absatz eins,Die fachkundigen Organe der Träger der Unfallversicherung (Paragraph 187,) sind verpflichtet, über alle ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strenge Verschwiegenheit zu bewahren. An diese Verschwiegenheitspflicht, deren Erfüllung die in Betracht kommenden Bediensteten in einem Diensteid zu geloben haben, sind sie auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden. Wer diese Verschwiegenheitspflicht verletzt oder ein bei Ausübung des Dienstes bekanntgewordenes und als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu seinem oder eines anderen Vorteil verwertet, wird, wenn die Handlung nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Bestrafung unterliegt, von den Gerichten wegen Vergehens mit Arrest von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten entsprechend für die gemäß Paragraph 42, Absatz eins, mit der Einsicht beauftragten Bediensteten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1968

Schlagworte

Unfallverhütungsdienst, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093593

Alte Dokumentnummer

N6195545583L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P115/NOR12093593

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