Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 115

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 115

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Vorschreibung der Beitrags- und Säumniszuschläge

Paragraph 115,
  1. Absatz eins,Die Beitrags- und Säumniszuschläge werden von jenem Versicherungsträger vorgeschrieben, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind; die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Beiträge wird davon nicht berührt.
  2. Absatz 2,Die nach Paragraph 113, vorgeschriebenen Beitragszuschläge und die nach Paragraph 114, Absatz 2, vorgeschriebenen Säumniszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonats aufzuteilen. Die nach Paragraph 114, Absatz 3, 5 und 6 vorgeschriebenen Säumniszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 83 und 112 Absatz 3, gelten für die Vorschreibung und Eintreibung der Beitrags- und Säumniszuschläge entsprechend.

Im RIS seit

29.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40172567

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P115/NOR40172567

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