Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 532/1993

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

31.07.1993

Außerkrafttretensdatum

26.06.2001

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 5 :, ab 1. 1. 1994 (Artikel römisch fünfzehn, Ziffer 2,, BGBl.

Nr. 532 aus 1993,)

Text

Paragraph 64, Betriebsschulden und Rücklagen.

  1. Absatz eins,Zur Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes sind vom Rohvermögen diejenigen Schulden abzuziehen, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des gewerblichen Betriebes im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
  2. Absatz 2,Der Abzug von Schulden aus laufend veranlagten Steuern hängt davon ab, daß die Steuern entweder
    1. Ziffer eins
      spätestens im Feststellungszeitpunkt fällig geworden sind oder
    2. Ziffer 2
      - bei späterer Fälligkeit - für einen Zeitraum erhoben werden, der spätestens im Feststellungszeitpunkt geendet hat.
  3. Absatz 3,Für Betriebe, deren Einheitswert nach Paragraph 65, Absatz 3, auf den Abschlußzeitpunkt ermittelt wird, ist statt des Feststellungszeitpunktes der Abschlußzeitpunkt, maßgebend.
  4. Absatz 4,Vom Rohvermögen sind bei Versicherungsunternehmen versicherungstechnische Rücklagen abzuziehen, soweit sie für Leistungen aus den laufenden Versicherungsverträgen erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Vom Rohvermögen ist bei Kreditinstituten die Haftrücklage (Paragraph 23, Absatz 6, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich einer Sonderhaftrücklage (Paragraph 103, Ziffer 6, Litera c, des Bankwesengesetzes) bis zu einem Betrag von 500 000 000 S zur Gänze sowie hinsichtlich des übersteigenden Betrages zu einem Drittel abzuziehen.