Absatz eins,Zur Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes sind vom Rohvermögen diejenigen Schulden abzuziehen, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des gewerblichen Betriebes im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Bewertungsgesetz 1955
BGBl.Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 532/1993
Paragraph 64
31.07.1993
26.06.2001
Bezugszeitraum: Absatz 5 :, ab 1. 1. 1994 (Artikel römisch fünfzehn, Ziffer 2,, BGBl.
Nr. 532 aus 1993,)
Paragraph 64, Betriebsschulden und Rücklagen.