Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 325/1986

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

28.06.1986

Außerkrafttretensdatum

30.07.1993

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (Paragraph 86, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)

Absatz eins :, ab 1. 1. 1978 (Abschn. römisch vier Artikel römisch zwei,, BGBl.

Nr. 645 aus 1977,)

Absatz 2 bis 4 : ab 1. 1. 1983 (Abschn. römisch elf, Artikel römisch zwei,, BGBl.

Nr. 570 aus 1982,)

Absatz 5 :, ab 1. 1. 1987 (Abschn. römisch sechs, Artikel römisch zwei,, BGBl.

Nr. 325 aus 1986,)

Text

Paragraph 64, Betriebsschulden und Rücklagen.

  1. Absatz eins,Zur Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes sind vom Rohvermögen diejenigen Schulden abzuziehen, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des gewerblichen Betriebes im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
  2. Absatz 2,Der Abzug von Schulden aus laufend veranlagten Steuern hängt davon ab, daß die Steuern entweder
    1. Ziffer eins
      spätestens im Feststellungszeitpunkt fällig geworden sind oder
    2. Ziffer 2
      - bei späterer Fälligkeit - für einen Zeitraum erhoben werden, der spätestens im Feststellungszeitpunkt geendet hat.
  3. Absatz 3,Für Betriebe, deren Einheitswert nach Paragraph 65, Absatz 3, auf den Abschlußzeitpunkt ermittelt wird, ist statt des Feststellungszeitpunktes der Abschlußzeitpunkt, maßgebend.
  4. Absatz 4,Vom Rohvermögen sind bei Versicherungsunternehmen versicherungstechnische Rücklagen abzuziehen, soweit sie für Leistungen aus den laufenden Versicherungsverträgen erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Vom Rohvermögen ist bei Banken die Haftrücklage (Paragraph 12, Absatz 10, des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich einer Sonderhaftrücklage (Abschnitt römisch eins Artikel römisch drei, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,) bis zu einem Betrag von 500 000 000 S zur Gänze sowie hinsichtlich des übersteigenden Betrages zu einem Drittel abzuziehen.