Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 44

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 86 Abs. 20

Text

Paragraph 44, Bekanntgabe und Wirkung der Entscheidung.

Nach Beratung im Bewertungsbeirat trifft das Bundesministerium für Finanzen über den Gegenstand der Beratung die Entscheidung. Durch die Kundmachung der Entscheidungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ erhalten diese für die Haupt- oder Neufeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten Haupt- oder Neufeststellung rechtsverbindliche Kraft. War der Einheitswert eines Vergleichsbetriebes bereits vor der Bekanntgabe seiner Betriebszahl festgestellt, so gilt die Feststellung des Einheitswertes als nicht erfolgt.

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40263124

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P44/NOR40263124

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