Bewertungsgesetz 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2024,
BG
Paragraph 44
23.07.2024
BewG 1955
33 Bewertungsrecht
zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 86, Absatz 20
Nach Beratung im Bewertungsbeirat trifft das Bundesministerium für Finanzen über den Gegenstand der Beratung die Entscheidung. Durch die Kundmachung der Entscheidungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ erhalten diese für die Haupt- oder Neufeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten Haupt- oder Neufeststellung rechtsverbindliche Kraft. War der Einheitswert eines Vergleichsbetriebes bereits vor der Bekanntgabe seiner Betriebszahl festgestellt, so gilt die Feststellung des Einheitswertes als nicht erfolgt.
26.07.2024
10003860
NOR40263124