Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44
Inkrafttretensdatum
30.07.1955
Außerkrafttretensdatum
22.07.2024
Abkürzung
BewG 1955
Index
33 Bewertungsrecht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1,
BGBl. Nr. 148/1955)
Text
§ 44. Bekanntgabe und Wirkung der Entscheidung.Paragraph 44, Bekanntgabe und Wirkung der Entscheidung.
Nach Beratung im Bewertungsbeirat trifft das Bundesministerium für Finanzen über den Gegenstand der Beratung die Entscheidung. Durch die Kundmachung der Entscheidungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ erhalten diese für die Hauptfeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten Hauptfeststellung rechtsverbindliche Kraft. War der Einheitswert eines Vergleichsbetriebes bereits vor der Bekanntgabe seiner Betriebszahl festgestellt, so gilt die Feststellung des Einheitswertes als nicht erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2024
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR12042677
Alte Dokumentnummer
N3195513731P