Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 47
Inkrafttretensdatum
01.08.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RGV
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
Strafvollzugsbedienstete an Justizanstalten
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Für die mit dem regelmäßigen Dienstbetrieb der Justizanstalt, und zwar sowohl bei der Gefangenenaufsicht als auch im Wirtschafts- und Arbeitsbetrieb verbundenen Gänge und auswärtigen Dienstverrichtungen besteht in der Regel kein Anspruch auf Gebühren nach § 4.Für die mit dem regelmäßigen Dienstbetrieb der Justizanstalt, und zwar sowohl bei der Gefangenenaufsicht als auch im Wirtschafts- und Arbeitsbetrieb verbundenen Gänge und auswärtigen Dienstverrichtungen besteht in der Regel kein Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 4,
(2)Absatz 2,Strafvollzugsbediensteten, die zu regelmäßigen Dienstverrichtungen in außerhalb ihres Dienstortes liegenden Außenstellen von Justizanstalten oder solchen Krankenanstalten herangezogen werden, gebühren
unter Ausschluß einer Nächtigungsgebühr die nach den §§ 13 und 17 ermittelte Tagesgebühr im halben Ausmaß undunter Ausschluß einer Nächtigungsgebühr die nach den Paragraphen 13 und 17 ermittelte Tagesgebühr im halben Ausmaß und
eine Reisekostenvergütung in der Höhe der Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel von der Dienststelle zur Außenstelle oder zur Krankenanstalt.
(3)Absatz 3,Wenn in anderen Fällen ausnahmsweise die Benützung eines Massenbeförderungsmittels bewilligt und dieses auch tatsächlich benützt wird, gebührt die Reisekostenvergütung nach der niedrigsten Klasse des Massenbeförderungsmittels. Auf die §§ 7 und 8 ist dabei Bedacht zu nehmen.Wenn in anderen Fällen ausnahmsweise die Benützung eines Massenbeförderungsmittels bewilligt und dieses auch tatsächlich benützt wird, gebührt die Reisekostenvergütung nach der niedrigsten Klasse des Massenbeförderungsmittels. Auf die Paragraphen 7 und 8 ist dabei Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Wirtschaftsbetrieb, Dienstgang
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Gesetzesnummer
10008156
Dokumentnummer
NOR12117524
Alte Dokumentnummer
N6199960704L