Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 54/1956

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.02.1956

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Justizwachebeamte und Jugenderzieher an Justizanstalten

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Für die mit dem regelmäßigen Dienstbetriebe der Justizanstalt, und zwar sowohl bei der Gefangenenaufsicht als auch im Wirtschafts- und Arbeitsbetriebe verbundenen Gänge und auswärtigen Dienstverrichtungen besteht in der Regel kein Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 4,
  2. Absatz 2,Die für diese Dienste allenfalls anfallenden Gebühren sind in besonderen Vorschriften geregelt.
  3. Absatz 3,Wenn ausnahmsweise die Benützung eines Massenbeförderungsmittels bewilligt und dieses auch tatsächlich benützt wird, gebührt der Ersatz des Fahrpreises für die niedrigste Klasse dieses Massenbeförderungsmittels.

Schlagworte

Dienstgänge

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12093300

Alte Dokumentnummer

N61955101480

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P47/NOR12093300

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