Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Reisegebührenvorschrift 1955 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.07.1999

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Justizwachebeamte und Jugenderzieher an Justizanstalten

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Für die mit dem regelmäßigen Dienstbetriebe der Justizanstalt, und zwar sowohl bei der Gefangenenaufsicht als auch im Wirtschafts- und Arbeitsbetriebe verbundenen Gänge und auswärtigen Dienstverrichtungen besteht in der Regel kein Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 4,
  2. Absatz 2,Die für diese Dienste allenfalls anfallenden Gebühren sind in besonderen Vorschriften geregelt.
  3. Absatz 3,Wenn ausnahmsweise die Benützung eines Massenbeförderungsmittels bewilligt und dieses auch tatsächlich benützt wird, so hat die Reisekostenvergütung nach der niedrigsten Klasse des Massenbeförderungsmittels zu erfolgen, wobei auf die Paragraphen 7 und 8 Bedacht zu nehmen ist.

Schlagworte

Dienstgänge

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12103448

Alte Dokumentnummer

N6198810815E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P47/NOR12103448

Navigation im Suchergebnis