(3)Absatz 3,Wenn ausnahmsweise die Benützung eines Massenbeförderungsmittels bewilligt und dieses auch tatsächlich benützt wird, so hat die Reisekostenvergütung nach der niedrigsten Klasse des Massenbeförderungsmittels zu erfolgen, wobei auf die §§ 7 und 8 Bedacht zu nehmen ist.Wenn ausnahmsweise die Benützung eines Massenbeförderungsmittels bewilligt und dieses auch tatsächlich benützt wird, so hat die Reisekostenvergütung nach der niedrigsten Klasse des Massenbeförderungsmittels zu erfolgen, wobei auf die Paragraphen 7 und 8 Bedacht zu nehmen ist.