Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 19,

Bei Dienstreisen eines Beamten in seinen Wohnort oder eines dienstzugeteilten Beamten in seinen Dienstort oder Wohnort gelten für die Zeit des Aufenthaltes im Dienst(Wohn)ort die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort; hiebei gilt für Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung als Dienststelle. Für die Reisebewegung vom Dienstort oder vom Dienstzuteilungsort in den Wohnort besteht kein Anspruch auf Reisekostenvergütung. Allfällige Mehraufwendungen für Fahrtkosten gegenüber der täglichen Heimreise sind gegen Nachweis zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12108005

Alte Dokumentnummer

N6199413684A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P19/NOR12108005

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