Reisegebührenvorschrift 1955
BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 665/1994
Paragraph 19
01.04.1994
31.12.1994
Bei Dienstreisen eines Beamten in seinen Wohnort oder eines dienstzugeteilten Beamten in seinen Dienstort oder Wohnort gelten für die Zeit des Aufenthaltes im Dienst(Wohn)ort die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort; hiebei gilt für Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung als Dienststelle. Für die Reisebewegung vom Dienstort oder vom Dienstzuteilungsort in den Wohnort besteht kein Anspruch auf Reisekostenvergütung. Allfällige Mehraufwendungen für Fahrtkosten gegenüber der täglichen Heimreise sind gegen Nachweis zu ersetzen.