Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.02.1956
Außerkrafttretensdatum
31.03.1994
Abkürzung
RGV
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 19.Paragraph 19,
Bei Dienstreisen eines Beamten in seinen Wohnort oder eines dienstzugeteilten Beamten in seinen Dienstort oder Wohnort gelten für die Zeit des Aufenthaltes im Dienst(Wohn)ort die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort; hiebei gilt für Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung als Dienststelle.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Gesetzesnummer
10008156
Dokumentnummer
NOR12093284
Alte Dokumentnummer
N61955101320