Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 54/1956

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.02.1956

Außerkrafttretensdatum

31.03.1994

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 19,

Bei Dienstreisen eines Beamten in seinen Wohnort oder eines dienstzugeteilten Beamten in seinen Dienstort oder Wohnort gelten für die Zeit des Aufenthaltes im Dienst(Wohn)ort die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort; hiebei gilt für Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung als Dienststelle.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12093284

Alte Dokumentnummer

N61955101320

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P19/NOR12093284

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