Reisegebührenvorschrift 1955
BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1956
Paragraph 19
01.02.1956
31.03.1994
Bei Dienstreisen eines Beamten in seinen Wohnort oder eines dienstzugeteilten Beamten in seinen Dienstort oder Wohnort gelten für die Zeit des Aufenthaltes im Dienst(Wohn)ort die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort; hiebei gilt für Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung als Dienststelle.