Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

römisch eins. HAUPTSTÜCK

Gemeinsame Bestimmungen

ABSCHNITT römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Bundesbeamten (Paragraph eins, Absatz eins, des BDG) - im folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen
    1. Litera a
      durch eine Dienstreise,
    2. Litera b
      durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,
    3. Litera c
      durch eine Dienstzuteilung,
    4. Litera d
      durch eine Versetzung
    erwächst.
    (2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit
    1. Litera a
      als der Beamte durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde,
    2. Litera b
      als der Zweck der Dienstverrichtung infolge einer durch Disziplinarerkenntnis festgestellten Verletzung der Amtspflichten nicht erreicht worden ist.
  2. Absatz 3,Der Beamte hat auch dann Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wenn dieser nicht vom Bund getragen wird. In diesen Fällen dürfen von dem Beamten nur die nach dieser Verordnung entfallenden Gebühren verrechnet werden.
  3. Absatz 4,Vereinbarungen über eine Verminderung oder einen Entfall von Leistungen nach diesem Bundesgesetz, die über allfällige Kürzungs- und Entfallsbestimmungen nach diesem Bundesgesetz hinausgehen, sind zulässig, wenn dem Bediensteten vom Dienstgeber oder von dritter Seite mit Rücksicht auf seine berufliche Stellung Zuwendungen oder Leistungen für dieselbe auswärtige Dienstverrichtung oder Versetzung erbracht werden.
  4. Absatz 5,Ergeben sich bei der Ermittlung der Auszahlungsbeträge oder ihrer einzelnen Bestandteile Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).

Schlagworte

Kürzungsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12117509

Alte Dokumentnummer

N6199960689L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P1/NOR12117509

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