Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.04.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
RGV
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
I. HAUPTSTÜCKrömisch eins. HAUPTSTÜCK
Gemeinsame Bestimmungen
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnenDie Bundesbeamten (Paragraph eins, Absatz eins, des BDG) - im folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen
durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,
durch eine Dienstzuteilung,
erwächst.
(2)Absatz 2,Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit
als der Beamte durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde,
als der Zweck der Dienstverrichtung infolge einer durch Disziplinarerkenntnis festgestellten Verletzung der Amtspflichten nicht erreicht worden ist.
(3)Absatz 3,Der Beamte hat auch dann Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wenn dieser nicht vom Bund getragen wird. In diesen Fällen dürfen von dem Beamten nur die nach dieser Verordnung entfallenden Gebühren verrechnet werden.
(4)Absatz 4,Vereinbarungen über eine Verminderung oder einen Entfall von Leistungen nach diesem Bundesgesetz, die über allfällige Kürzungs- und Entfallsbestimmungen nach diesem Bundesgesetz hinausgehen, sind zulässig, wenn dem Bediensteten vom Dienstgeber oder von dritter Seite mit Rücksicht auf seine berufliche Stellung Zuwendungen oder Leistungen für dieselbe auswärtige Dienstverrichtung oder Versetzung erbracht werden.
Schlagworte
Kürzungsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Gesetzesnummer
10008156
Dokumentnummer
NOR12107996
Alte Dokumentnummer
N6199413675A