Absatz eins,Die Bundesbeamten (Paragraph eins, Absatz eins, des BDG) - im folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen
- Litera adurch eine Dienstreise,
- Litera bdurch eine Dienstverrichtung im Dienstort,
- Litera cdurch eine Dienstzuteilung,
- Litera ddurch eine Versetzung
erwächst.
(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit
- Litera aals der Beamte durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde,
- Litera bals der Zweck der Dienstverrichtung infolge einer durch Disziplinarerkenntnis festgestellten Verletzung der Amtspflichten nicht erreicht worden ist.