Absatz einsDie Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen
- Litera adurch eine Dienstreise,
- Litera bdurch eine Dienstverrichtung im Dienstort,
- Litera cdurch eine Dienstzuteilung,
- Litera ddurch eine Versetzung
erwächst.