Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 665/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

römisch eins. HAUPTSTÜCK

Gemeinsame Bestimmungen

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

  1. Absatz einsDie Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen
    1. Litera a
      durch eine Dienstreise,
    2. Litera b
      durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,
    3. Litera c
      durch eine Dienstzuteilung,
    4. Litera d
      durch eine Versetzung
    erwächst.
  2. Absatz 2Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit
    1. Litera a
      als der Beamte durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde,
    2. Litera b
      als der Zweck der Dienstverrichtung infolge einer durch Disziplinarerkenntnis festgestellten Verletzung der Amtspflichten nicht erreicht worden ist.
  3. Absatz 3Der Beamte hat auch dann Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wenn dieser nicht vom Bund getragen wird. In diesen Fällen dürfen von dem Beamten nur die nach dieser Verordnung entfallenden Gebühren verrechnet werden.
  4. Absatz 4Vereinbarungen über eine Verminderung oder einen Entfall von Leistungen nach diesem Bundesgesetz, die über allfällige Kürzungs- und Entfallsbestimmungen nach diesem Bundesgesetz hinausgehen, sind zulässig, wenn dem Bediensteten vom Dienstgeber oder von dritter Seite mit Rücksicht auf seine berufliche Stellung Zuwendungen oder Leistungen für dieselbe auswärtige Dienstverrichtung oder Versetzung erbracht werden.