Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz § 33

Kurztitel

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 71/1954 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbEG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

C. Leistung der Entschädigung

Paragraph 33,

Die Leistungsfrist für die vom Eisenbahnunternehmen zu leistende Entschädigung (Paragraphen 8 und 9) beträgt 14 Tage. Die Frist beginnt mit dem ungenützten Ablauf der dreimonatigen Frist zur Anrufung des Gerichtes (Paragraph 18, Absatz eins,), mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Entschädigung oder – sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben – mit dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Kommt das Eisenbahnunternehmen seiner Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist nach, so hat es die gesetzlichen Verzugszinsen vom Beginn der Leistungsfrist an zu vergüten.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR40046992

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/71/P33/NOR40046992

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