Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 71/1954

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

15.04.1954

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

EisbEG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Die gerichtlich festgestellte Entschädigung ist, wenn sie in einem Kapitalsbetrage besteht, vor dem Vollzuge der Enteignung zu leisten, soweit nicht nach Paragraph 9, eine nachträgliche Leistung stattzufinden hat.
  2. Absatz 2,Wenn das Eisenbahnunternehmen einen als Entschädigung zu leistenden Kapitalsbetrag später als vierzehn Tage nach Abschluß des Vergleiches, oder nach Zustellung der die Entschädigung feststellenden gerichtlichen Entscheidung bezahlt, so ist es zur Entrichtung der gesetzlichen Verzugszinsen vom Tage des Vergleiches oder der Zustellung der Entscheidung verpflichtet. Hat aber das Eisenbahnunternehmen von dem ihm im Paragraph 27, vorbehaltenen Recht Gebrauch gemacht, so ist es in jedem Falle verpflichtet, die Verzugszinsen von dem Tage der Zustellung der Entscheidung, die die Entschädigung unter dem Vorbehalt der Auswahl feststellt, zu vergüten.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR12025378

Alte Dokumentnummer

N2195417001R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/71/P33/NOR12025378

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