Kurztitel

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Abkürzung

EisbEG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

C. Leistung der Entschädigung

Paragraph 33,

Die Leistungsfrist für die vom Eisenbahnunternehmen zu leistende Entschädigung (Paragraphen 8 und 9) beträgt 14 Tage. Die Frist beginnt mit dem ungenützten Ablauf der dreimonatigen Frist zur Anrufung des Gerichtes (Paragraph 18, Absatz eins,), mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Entschädigung oder – sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben – mit dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Kommt das Eisenbahnunternehmen seiner Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist nach, so hat es die gesetzlichen Verzugszinsen vom Beginn der Leistungsfrist an zu vergüten.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch 31 , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR40046992