Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbesteuergesetz 1953 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbesteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

22.12.1984

Außerkrafttretensdatum

29.07.1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)
Bezugszeitraum für Abs. 2: ab 1. 1. 1973 (Veranlagungsjahr 1973)
(Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 442/1972)
für Abs. 3: ab 1. 1. 1985 (Veranlagungsjahr 1985)
(Abschn. II Art. II Z 2 des BG, BGBl.
Nr. 531/1984)

Text

ABSCHNITT römisch zwei.

Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital.

UNTERABSCHNITT 1.

Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag.

Paragraph 6, Begriff des Gewerbeertrages.

  1. Absatz eins,Gewerbeertrag ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist, vermehrt und vermindert um die in den Paragraphen 7 bis 9 bezeichneten Beträge.
  2. Absatz 2,Als Gewinn, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist, gilt der Gewinn im Sinne der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Als Gewinn, der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist, gilt das Einkommen im Sinne des Paragraph 8, des Körperschaftsteuergesetzes. Der Verlustabzug (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes) bleibt dabei unberücksichtigt.
  3. Absatz 3,Der Gewerbeertrag wird bei Gewerbetreibenden, die den Gewinn durch Bestandsvergleich auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die sieben vorangegangenen Wirtschaftsjahre (Paragraph 10,) nach den Vorschriften der Paragraphen 6 bis 9 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre gekürzt worden sind.

Schlagworte

Gewerbeverlust, Verlustvortrag

Gesetzesnummer

10003844

Dokumentnummer

NOR12042441

Alte Dokumentnummer

N3195413756R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/2/P6/NOR12042441

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