(2)Absatz 2,Als Gewinn, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist, gilt der Gewinn im Sinne der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Als Gewinn, der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist, gilt das Einkommen im Sinne des § 8 des Körperschaftsteuergesetzes. Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 1 Z. 4 des Einkommensteuergesetzes) bleibt dabei unberücksichtigt.Als Gewinn, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist, gilt der Gewinn im Sinne der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Als Gewinn, der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist, gilt das Einkommen im Sinne des Paragraph 8, des Körperschaftsteuergesetzes. Der Verlustabzug (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes) bleibt dabei unberücksichtigt.