Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1984,
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (Paragraph 37, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,)
Bezugszeitraum für Abs. 2: ab 1. 1. 1973 (Veranlagungsjahr 1973)Bezugszeitraum für Absatz 2 :, ab 1. 1. 1973 (Veranlagungsjahr 1973)
(Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 442/1972) (Artikel römisch zwei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 1972,)
für Abs. 3: ab 1. 1. 1985 (Veranlagungsjahr 1985) für Absatz 3 :, ab 1. 1. 1985 (Veranlagungsjahr 1985)
(Abschn. II Art. II Z 2 des BG, BGBl. (Abschn. römisch zwei Artikel römisch zwei, Ziffer 2, des BG, BGBl.
Nr. 531/1984) Nr. 531 aus 1984,)
Text
ABSCHNITT II.ABSCHNITT römisch zwei.
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital.
UNTERABSCHNITT 1.
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag.
§ 6. Begriff des Gewerbeertrages.Paragraph 6, Begriff des Gewerbeertrages.
(1)Absatz eins,Gewerbeertrag ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 7 bis 9 bezeichneten Beträge.Gewerbeertrag ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist, vermehrt und vermindert um die in den Paragraphen 7 bis 9 bezeichneten Beträge.
(2)Absatz 2,Als Gewinn, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist, gilt der Gewinn im Sinne der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Als Gewinn, der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist, gilt das Einkommen im Sinne des § 8 des Körperschaftsteuergesetzes. Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 1 Z. 4 des Einkommensteuergesetzes) bleibt dabei unberücksichtigt.Als Gewinn, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist, gilt der Gewinn im Sinne der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Als Gewinn, der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist, gilt das Einkommen im Sinne des Paragraph 8, des Körperschaftsteuergesetzes. Der Verlustabzug (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes) bleibt dabei unberücksichtigt.
(3)Absatz 3,Der Gewerbeertrag wird bei Gewerbetreibenden, die den Gewinn durch Bestandsvergleich auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die sieben vorangegangenen Wirtschaftsjahre (§ 10) nach den Vorschriften der §§ 6 bis 9 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre gekürzt worden sind.Der Gewerbeertrag wird bei Gewerbetreibenden, die den Gewinn durch Bestandsvergleich auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die sieben vorangegangenen Wirtschaftsjahre (Paragraph 10,) nach den Vorschriften der Paragraphen 6 bis 9 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre gekürzt worden sind.