Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbesteuergesetz 1953 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbesteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

31.12.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: vgl. Art. II Z 1, BGBl. Nr. 739/1988
Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.

Text

ABSCHNITT römisch zwei.

Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital.

UNTERABSCHNITT 1.

Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag.

Paragraph 6, Begriff des Gewerbeertrages.

  1. Absatz eins,Gewerbeertrag ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der nach dem Einkommensteuergesetz 1988 oder nach dem Körperschaftsteuergesetz 1988 zu ermitteln ist, vermehrt und vermindert um die in den Paragraphen 7 bis 9 bezeichneten Beträge.
  2. Absatz 2,Der Gewerbeertrag wird bei einem Gewerbetreibenden oder im Falle der unentgeltlichen Übertragung des Betriebes (Paragraph 6, Ziffer 9, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988) beim Erwerber um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei Ermittlung des Gewerbeertrages für die sieben vorangegangenen Jahre nach den Paragraphen 6 bis 9 ergeben haben. Dies gilt nur,
    • Strichaufzählung
      wenn der Gewinn bzw. Verlust durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden oder ein Anlaufverlust im Sinne des Paragraph 18, Absatz 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 entstanden ist und
    • Strichaufzählung
      soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt worden sind.
  3. Absatz 3,Das Recht auf Geltendmachung der Fehlbeträge steht einer Körperschaft ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität der Körperschaft infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum Zweck der Sanierung der Körperschaft mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 739/1988

Schlagworte

Gewerbeverlust, Verlustvortrag

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10003844

Dokumentnummer

NOR12049843

Alte Dokumentnummer

N3198810977H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/2/P6/NOR12049843

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