Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 71a

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71a

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 71 a,
  1. Absatz eins,Die Anfechtung eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes, mit dem bzw. mit der der Verlust des Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper, der Funktion in einem Gemeindevorstand oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung ausgesprochen wird, ist binnen sechs Wochen nach seiner bzw. ihrer Zustellung einzubringen.
  2. Absatz 2,In dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hat auch der Vertretungskörper (die gesetzliche berufliche Vertretung) Parteistellung.
  3. Absatz 3,Die Anfechtung hat aufschiebende Wirkung.
  4. Absatz 4,Der Verfassungsgerichtshof hat der Anfechtung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Entscheidung, das angefochtene Erkenntnis bzw. den angefochtenen Beschluss aufzuheben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit stattgefunden hat.
  5. Absatz 5,Auf das Verfahren sind im Übrigen die Paragraphen 82, Absatz 2 bis 3 b, 83, 84 Absatz eins, 86 und 88 sinngemäß anzuwenden. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind der Anfechtungswerber sowie die Behörde zu laden.

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40189031

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P71a/NOR40189031

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