Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 71a
Inkrafttretensdatum
01.07.1976
Außerkrafttretensdatum
30.09.2002
Abkürzung
VfGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 71a.Paragraph 71 a,
(1)Absatz eins,Die Anfechtung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde, mit dem der Verlust des Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper, der Funktion in einem Gemeindevorstand oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung ausgesprochen wird, kann nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.
(2)Absatz 2,In dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hat auch der Vertretungskörper (die gesetzliche berufliche Vertretung) Parteistellung.
(3)Absatz 3,Die Anfechtung hat aufschiebende Wirkung.
(4)Absatz 4,Der Verfassungsgerichtshof hat der Anfechtung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit stattgefunden hat.
(5)Absatz 5,Auf das Verfahren sind im übrigen die Bestimmungen des § 82 Abs. 3 und 4, der §§ 83, 84 Abs. 1, 86 und 88 sinngemäß anzuwenden. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind der Anfechtungswerber sowie die Behörde zu laden.Auf das Verfahren sind im übrigen die Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 3 und 4, der Paragraphen 83, 84, Absatz eins, 86 und 88 sinngemäß anzuwenden. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind der Anfechtungswerber sowie die Behörde zu laden.
Schlagworte
Kammer, Rechtsmittel, Aufhebung, Ladung
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR12004652
Alte Dokumentnummer
N1195311893P