(5)Absatz 5,Auf das Verfahren sind im Übrigen die §§ 82 Abs. 2 und 3, 83, 84 Abs. 1, 86 und 88 sinngemäß anzuwenden. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind der Anfechtungswerber sowie die Behörde zu laden.Auf das Verfahren sind im Übrigen die Paragraphen 82, Absatz 2 und 3, 83, 84 Absatz eins, 86 und 88 sinngemäß anzuwenden. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind der Anfechtungswerber sowie die Behörde zu laden.