Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5f
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
15.12.2004
Abkürzung
VfGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 5f.Paragraph 5 f,
Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß § 5b, erhalten seine Hinterbliebenen eine Versorgung. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit, gebührt seinen Hinterbliebenen ein Todesfallbeitrag. Auf den Todfallsbeitrag und die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der Bemessung der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach § 5b und die Zulage nach § 5c zugrunde zu legen. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß Paragraph 5 b,, erhalten seine Hinterbliebenen eine Versorgung. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit, gebührt seinen Hinterbliebenen ein Todesfallbeitrag. Auf den Todfallsbeitrag und die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der Bemessung der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach Paragraph 5 b und die Zulage nach Paragraph 5 c, zugrunde zu legen.
Anmerkung
1. Zum Todfallsbeitrag vgl. Pensionsgesetz 1965,
BGBl. Nr. 340/1965.
2. Art. 6 Z 46 der Novelle
BGBl. I Nr. 100/2003 lautet: "Allfällige
Abstände zwischen der Bezeichnung eingefügter Paragraphen und
einem nachgestellten Buchstaben (wie zB in der
Paragraphenbezeichnung des § 5a) und in deren Zitaten entfallen".
Da der Abstand (die Abstände) zwischen der Bezeichnung des
Paragraphen und dem nachgestellten Buchstaben aus
dokumentalistischen Gründen bereits bei der Ersterfassung
entfallen ist, konnte keine Änderung des Textes vorgenommen
werden.
Schlagworte
Rente, Pension, Kürzung
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR40045923