Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 5f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5f

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

15.12.2004

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 5 f,

Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß Paragraph 5 b,, erhalten seine Hinterbliebenen eine Versorgung. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit, gebührt seinen Hinterbliebenen ein Todesfallbeitrag. Auf den Todfallsbeitrag und die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der Bemessung der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach Paragraph 5 b und die Zulage nach Paragraph 5 c, zugrunde zu legen.

Anmerkung

1. Zum Todfallsbeitrag vgl. Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965.
2. Art. 6 Z 46 der Novelle BGBl. I Nr. 100/2003 lautet: "Allfällige
Abstände zwischen der Bezeichnung eingefügter Paragraphen und
einem nachgestellten Buchstaben (wie zB in der
Paragraphenbezeichnung des § 5a) und in deren Zitaten entfallen".
Da der Abstand (die Abstände) zwischen der Bezeichnung des
Paragraphen und dem nachgestellten Buchstaben aus
dokumentalistischen Gründen bereits bei der Ersterfassung
entfallen ist, konnte keine Änderung des Textes vorgenommen
werden.

Schlagworte

Rente, Pension, Kürzung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40045923

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P5f/NOR40045923

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