Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 5f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5f

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 5 f,

Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß Paragraph 5 b,, erhalten seine Hinterbliebenen eine Versorgung. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit, gebührt seinen Hinterbliebenen ein Todesfallbeitrag. Auf den Todfallsbeitrag finden die für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete geltenden gleichartigen Bestimmungen und auf die Versorgung die Bestimmungen der Paragraphen 5 b bis 5 d sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß bei der Begrenzung des Versorungsbezuges im Sinne von Paragraph 5 d, der Witwe nach dem Präsidenten 75 vH und der Witwe nach dem Vizepräsidenten oder ständigen Referenten 82,5 vH der Geldentschädigung zugrundezulegen ist.

Anmerkung

Zum Todfallsbeitrag vgl. Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965.

Schlagworte

Rente, Pension, Kürzung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40017838

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P5f/NOR40017838

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